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Unterhalt ab 2023: Düsseldorfer Tabelle aktualisiert

Ab Januar 2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt minderjähriger Kinder. Die Zahlbeträge haben sich um monatlich 25 EUR und mehr (je nach Alter und Einkommensgruppe) erhöht, gleichzeitig hat sich auch das Kindergeld (das in dem Haushalt verbleibt, in dem das Kind wohnt) auf monatlich 250 EUR erhöht.

In Fällen, in denen der Unterhalt dynamisch tituliert ist (durch Jugendamtsurkunde, Notarvertrag, Gerichtsbeschluss), muss der Unterhaltspflichtige die Erhöhung selbst recherchieren - beispielsweise auf der Website des Oberlandesgerichts (OLG) - und unaufgefordert den korrekten Betrag überweisen.

Wenn ledigich der sogenannte Mindestunterhalt gezahlt werden muss, sind für Kinder

  • der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 312 EUR,
  • der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 377 EUR,
  • der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 463 EUR
  • und für Volljährige im Haushalt eines Elternteils 378 EUR zu zahlen.

Auch für die älteren Kinder wurden die Bedarfssätze angepasst. Studenten und anderen Volljährigen außer Haus wird ab 2023 ein Bedarf von 930 EUR (inkl. 410 EUR Warmwohnkosten) zugesprochen. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann davon nach oben abgewichen werden. Krankenversicherungskosten und Studiengebühren kommen ebenso hinzu wie ein eventuell konkreter Wohnkostenzuschlag. Auf den Zahlbetrag sind die 250 EUR Kindergeld anzurechnen, die der kindergeldberechtigte Elternteil weiterleiten muss. Den Restbedarf teilen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte.

Für Unterhaltspflichtige, bei denen die Situation insgesamt knapp ist, gibt es 2023 Entlastung.

  • 1.120 EUR beträgt nun der Mindestselbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern,
  • 250 EUR Zuschlag gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegegenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 520 EUR Warmmiete),
  • 1.385 EUR Mindestselbstbehalt hat man gegenüber seinem Ehegatten,
  • 125 EUR Zuschlag gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 580 EUR Warmmiete),
  • 1.650 EUR dürfen Eltern für sich behalten gegenüber Studenten (inklusive 650 EUR Warmwohnkosten).

Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes schon seit 2021 - und somit auch wieder 2023 - von der Angabe eines konkreten Betrags für den Selbstbehalt abgesehen worden. Bis Ende 2022 gibt es dazu noch keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, und damit besteht weiterhin eine große Unsicherheit bei der korrekten Berechnung.

Hinweis: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie ist nur ein Hilfsmittel, das Raum für eigene Beurteilungen und Angemessenheitskontrolle hat. Das wird in der außergerichtlichen Praxis oft nicht wichtig genug genommen. Relevant bei der Anwendung sind außerdem die Leitlinien des OLG, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Insbesondere stößt die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt in Familien mit erweitertem Umgang oder gar im Wechselmodell an Grenzen. Es lässt sich nicht übersehen, dass der Tabelle ein Familienbild der 70er-/80er-Jahre zugrunde liegt (die erste Düsseldorfer Tabelle stammt aus dem Jahr 1979) - der Reformbedarf ist bekannt.


Quelle: OLG Düsseldorf v. 04.12.2022
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2023)

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