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Automatische Namensangleichung: Sechsjähriger muss sich formell einem Antrag auf Namensänderung anschließen

Wenn zwei Kinder dieselben Eltern haben, sollte man meinen, dass es keine großen Fragen zu ihren Nachnamen geben sollte. Weit gefehlt, wie der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) beweist. Warum am Ende beide Geschwister unterschiedliche Nachnamen haben werden, lesen Sie hier.

Ein unverheiratetes Paar hat zwei Kinder, geboren 2014 und 2018. Das erste Kind hatte den Nachnamen der Mutter erhalten, die bei dessen Geburt allein sorgeberechtigt war. Das zweite Kind sollte den Nachnamen des Vaters bekommen. Dazu gingen die beiden direkt nach dessen Geburt zum Notar, vereinbarten dies sowie das gemeinsame Sorgerecht, das sie Jahre später auch für das ältere Kind beim Notar beurkundeten. Zur Namenswahl machten sie in diesem Dokument keine Angaben. Doch Anfang 2020 änderte das Standesamt den Geburtsnamen des ersten - inzwischen sechs Jahre alten - Kindes auch auf den Nachnamen des Vaters. Ausschlag gab der gesetzgeberische Wille, dass in der Regel alle Kinder eines Elternpaars zumindest bei gleichen Sorgerechtsverhältnissen den gleichen Geburtsnamen tragen sollen. Im Gesetz ist die Rede davon, dass eine solche Namenswahl auch die "weiteren" Kinder betrifft - wobei unklar ist, ob damit nur die "nachfolgend Geborenen" gemeint sein sollen oder auch ältere Geschwister, die bereits einen Nachnamen haben. Wie auch immer: So hatte die Mutter das nicht gewollt. Sie klagte dagegen an und bekam durch drei Instanzen bis zum BGH Recht. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind acht Jahre alt und trug seit zwei Jahren offiziell den Nachnamen des Vaters.

Ob mit dem gesetzgeberischen Willen nur "nachfolgend Geborene" gemeint sein sollen oder auch ältere Geschwister, die bereits einen Nachnamen haben, war für die Urteilsfindung des BGH nicht ausschlaggebend. Es wird bei Kindern ab dem sechsten Geburtstag nämlich davon ausgegangen, dass eine Namensänderung ihnen nicht unwichtig ist. Das Kind lernt dann typischerweise, seinen vollständigen Namen zu schreiben, erhält Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen und identifiziert sich zunehmend nicht nur mit seinem Vornamen, sondern auch mit seinem Familiennamen. Deshalb müssen sich Kinder ab sechs Jahren formell einem Antrag auf Namensänderung anschließen. Dazu hätte das Kind aber durch beide sorgeberechtigte Eltern vertreten werden müssen, aber die Mutter hatte diese "automatische" Angleichung an das Geschwisterkind ja ausdrücklich nicht gewollt. Weil es also an der Zustimmung der Mutter - als Mitsorgeberechtigte - fehlte, wurde der Nachname des mittlerweile Achtjährigen wieder auf den der Mutter zurückgeändert.

Hinweis: Ab dem 14. Geburtstag haben Kinder auch ohne ihre Eltern ein Mitspracherecht bei Anträgen auf Namensänderung.


Quelle: BGH, Beschl. v. 21.09.2022 - XII ZB 504/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2023)

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